Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (Regelung seit 01.01.2002)
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
1. Die Bestimmung ist eine Ausnahme zu der Bestimmung, daß eine Willenserklärung zugangsbedürftig ist (§ 130 BGB). Dennoch muß sich der Willen des Annehmenden, auch ohne Zugang beim Antragenden, eine eindeutige Bestätigung der Annahme darstellen. So kann aus der Entgegennahme von Architektenleistungen, welche per Fax übermittelt wurden, allein nicht auf den Willen des Empfängers geschlossen werden, daß Angebot anzunehmen. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die den rechtsgeschäftlichen Willen des Annahmenden erkennen lassen (BGH 24.6.99 VII ZR 196/98, nach OLG Naumburg; ZIP 99 S. 1762-1764; NJW 99 S. 3554-3556). Dies erfolgt i.d.R. durch schlüssiges Handeln, wie z.B. Erfüllungshandlungen, Zueignungs- und Gebrauchshandlungen. Ein solch schlüssiges Verhalten kann z.B. in der Reservierung eines Hotelzimmers oder der Überweisung des Kaufpreises zu sehen sein. Anders ist das Verhalten nur zu beurteilen, wenn sich aus anderen Umständen ein Widerspruch des Annehmenden oder fehlender Annahmewillen erkennen läßt.

2. Der Zugang der Annahme ist bei Verzicht entbehrlich. Dieser ist auch bei formbedürftiger Annahmeerklärung möglich und kann auch stillschweigend bzw. schlüssig erfolgen. Ist die Annahme dagegen nach der Verkehrssitte nicht zugangsbedürftig, ist i.d.R. ein stillschweigender Verzicht des Antragenden gegeben. Entsprechende Verkehrssitten bestehen im Versandhandel, bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger vorteilhaften Geschäften, wie z.B. dem Angebot eines Preisnachlasses und verbesserten Vertragsbedingungen. Die Annahme muß wärende der Frist des § 151 S 2 BGB erfolgen. Dabei ist i.d.R. vom Interesse des Antragenden an einer kurzen Frist auszugehen.

3. Mit der objektiven erkennbaren Betätigung des Annahmewillens ist der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, wobei eine Kenntnis des Antragenden nicht notwendig ist. Eine Rücknahme der Annahmehandlung beseitigt die Vertragsbindung nicht, sondern führt zu einer Vertragsverletzung.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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