Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen (Regelung seit 27.09.1969)
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 12.12.2010
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Überblick zum Thema
I. Allgemeines


1. Es geht um die Folgen eines Urteils zugunsten des ArbN, mit dem (nur) die Unwirksamkeit einer Änderungskündigung festgestellt wird, und zwar für die Vergangenheit.

2. Der Sinn der Vorschrift ergibt sich in Verbindung mit § 158 BGB, da sonst, also ohne § 8 KSchG, die alten Arbeitsbedingungen erst ab Rechtskräftigkeit des Urteils wieder eintreten würden.

3. § 8 KSchG ist auch auf die außerordentliche Änderungskündigung anwendbar.


II. Ausgestaltung und Inhalt des Anspruchs


Der Arbeitnehmer soll im Ergebnis so gestellt werden, als hätte die Abänderungskündigung nie existiert.

Naturgemäß können durch diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgeglichen werden wie z.B. ein Minderverdienst - eine veränderte Tätigkeit in der Zwischenzeit ist nun mal nicht rückwirkend aus der Welt zu schaffen.

Der Arbeitnehmer muß sich auch nach § 11 KSchG i.V.m. 615 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Änderung durch anderweitige Arbeit verdient hat oder hätte können und was ihm an Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zugeflossen ist.

Letztere Beträge hat der Arbeitgeber aber denjenigen Stellen zu erstatten welche an den Arbeitnehmer geleistet haben.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 12.12.2010, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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