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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 20 Entscheidungen des Landesarbeitsamtes (Regelung seit 01.01.1975)
(1) Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der sich aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammensetzt, die von dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes benannt werden. Der Ausschuß hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

(2) Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den Ausschuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die nach § 17 Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens fünfzig beträgt.

(4) Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 gebildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Absatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als 100 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das örtlich zuständige Arbeitsamt übertragen. In diesem Falle werden die Entscheidungen von einem beim Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 10.01.2011
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Ãœberblick zum Thema
I. Allgemeines und Anwendungsbereich


Bei Massenentlassungen will der Staat bereits im Vorfelde eine gewisse Kontrolle ausüben. Hierzu wurden unter anderem die §§ 17 + 18 KSchG erlassen.

Nicht anwendbar ist die Norm auf die Anordnung von Kurzarbeit gem. § 19 KSchG und die dort vorgesehene Zulassung derselben durch die Bundes-Agentur für Arbeit (BAA).

Insoweit hätte man den § 20 vielleicht besser nach § 18 und vor § 19 eingeordnet, z.B. indem man die §§ 19 + 20 vertauschte.


II. Verfahren


1. Der Geschäftsführer der BAA kann, soweit die Grenze von 50 Entlassungen überschritten wird, frei über die Einsetzung des Ausschußvorsitzenden aus der BAA bestimmen. Die Ernennung der Beisitzer erfolgt nach § 20 II KSchG.

2. Die Entscheidung über die Anträge aus § 18 KSchG kann nur bei ordnungsgemäßer Zusammensetzung erfolgen, wenn also entweder die Geschäftsführung handelte (bis 50 Entlassungen) oder alle (7) Mitglieder des Ausschusses an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Vor der Entscheidung sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat anzuhören, wobei die Entscheidung schriftlich oder mündlich erfolgen kann.

Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht führt zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.

Der Ausschuss hat einen Auskunftsanspruch, besonders gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch gegen andere Personen. Bei Mitwirkungsverweigerung haben die Entscheidungsträger aber keine Zwangsmittel zur Verfügung. Natürlich und zu Recht fließt ein unkooperatives Verhalten einer miwirkungspflichtigen Person in die Entscheidungsfindung ein.

3. Bei der Prüfung des Antrages sind vom Entscheidungsträger, also dem Geschäftsführer der BAA oder dem Ausschuss, auch die Voraussetzungen des § 17 KSchG zu untersuchen.

4. Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber bekanntzugeben und stellt einen Verwaltungsakt dar.

5. Stellt der Entscheidungsträger fest, daß daß die Voraussetzungen des $ 17 KSchG nicht gegeben sind, also keine Entscheidung nach § 18 KSchG möglich ist, so ist dies verbindlich. Der Arbeitgeber kann dann die ENtlassungen ohne weiteres durchführen auch wenn der Entscheidungsträger sich geirtrt haben sollte!


III. Prozessuales


Für Streitigkeiten sind ausschließlich das Sozialgericht zuständig. Demnach kann nach einem Widerspruchsverfahren gem. §§ 83 ff. SGG das Klageverfahren gem. §§ 51 ff. SGG durch den Arbeitgeber eingeleitet werden.

Allerdings kann dieses die Entscheidung, wegen des Ermessensspielraumes des Ausschusses, nur eingeschränkt überprüfen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 10.01.2011, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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