I. Allgemeines und Anwendbarkeit
Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer i.S.d. KSchG, da sie Aufgaben des Arbeitgebers von einer besonderen Bedeutung übernehmen und nicht in den arbeitnehmertypischen Konfliktsituationen mit ihm stehen.
Zu den Aufgaben mit besonderer Bedeutung gehören Führungsaufgaben wie Weisungsrechte über eine bedeutende Anzahl von Beschäftigten, selbständige Einstellung und Entlassung und selbständige Ausübung der Tätigkeit (z.B.
BAG, 6 AZR 47/05 - Urt.v. 09.02.2006, Rn. 27).
Die fehlende Arbeitnehmerstellung i.S.d. KSchG ist auch damit zu begründen, daß der Arbeitgeber die Übernahme der Aufgabenbereiche entsprechend honoriert.
II. Organe und Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 KSchG
Als Organvertreter sind damit gem. § 14 Abs.1 KSchG Geschäftsführer, Vorstände und Komplementäre vollständig vom Schutz des KSchG ausgeschlossen. Entscheidend ist, daß die Personen unmittelbare Organvertreter sind.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nach einhelliger Auffassung auch dann nicht, wenn das Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (
BGH, II ZR 267/05 - Beschl. v. 08.01.2007, Gründe 1. b.) mwN.;
BAG, 6 AZR 1045/06 - Urt.v. 25.10.2007, 22).
III.Leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG
1. Nach § 14 II KSchG ist bis auf § 3 KSchG das KSchG auf leitende Angestellte anwendbar, soweit diese Personalverantwortung haben (z.B.
BAG, 6 AZR 47/05 - Urt.v. 09.02.2006, Rn. 27); § 9 jedoch leicht modifiziert.
Der Begriff Geschäftsführer ist etwas zweideutig. Soweit es sich um einen Geschäftsführer einer GmbH und damit um deren gesetzlichen Vertreter handelt, fällt dieser schon unter Abs. 1. Abs. 2 ist damit bereits konsumiert.
Ihnen ist damit nur das Einspruchsrecht beim Betriebsrat genommen (§ 5 III BetrVG. Eine selbständige Einstellungsbefugnis i.S.d. § 14 II KSchG ist aber nicht gegeben, wenn diese dem Angestellten (Chefarzt) nur im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis zusteht (BAG, Urt.v.18.11.1999-2 AZR 903/98).
Dem Arbeitgeber ist es auch leichter, einen Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG zu stellen, da er diesen nicht begründen muß. Der Grund ist darin gegeben, daß mit der Kündigung das notwendige Vertrauensverhältnis zw. dem Arbeitgeber und dem leitenden Angestellten gestört ist.
Dies stellt eine Beweiserleichterung dar, wärend ein Antrag des leitenden Angestellten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin nach § 9 KSchG begründet werden muß.
Die fehlende Begründungspflicht kann allerdings dann zu Schwierigkeiten führen, wenn das Gericht die Höhe der Abfindung begründen muß.
2. Auch wenn das KSchG weitgehend auch auf leitende Angestellte anwendbar ist, ist doch deren Funktion im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung.
So kann ihre Stellung bei krankheitsbedingter Kündigung insoweit erhöhte Bedeutung erlangen, da auf Grund der Position eine betriebliche Ablaufstörung viel schneller, mit schwerwiegenden Folgen, eintreten kann. Selbiges gilt auch für verhaltensbedingte Kündigungen, da zw. den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.