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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 14 Angestellte in leitender Stellung (Regelung seit 27.09.1969)
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 11.01.2011
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Ãœberblick zum Thema
I. Allgemeines und Anwendbarkeit

Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer i.S.d. KSchG, da sie Aufgaben des Arbeitgebers von einer besonderen Bedeutung übernehmen und nicht in den arbeitnehmertypischen Konfliktsituationen mit ihm stehen.

Zu den Aufgaben mit besonderer Bedeutung gehören Führungsaufgaben wie Weisungsrechte über eine bedeutende Anzahl von Beschäftigten, selbständige Einstellung und Entlassung und selbständige Ausübung der Tätigkeit (z.B. BAG, 6 AZR 47/05 - Urt.v. 09.02.2006, Rn. 27).

Die fehlende Arbeitnehmerstellung i.S.d. KSchG ist auch damit zu begründen, daß der Arbeitgeber die Übernahme der Aufgabenbereiche entsprechend honoriert.


II. Organe und Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 KSchG

Als Organvertreter sind damit gem. § 14 Abs.1 KSchG Geschäftsführer, Vorstände und Komplementäre vollständig vom Schutz des KSchG ausgeschlossen. Entscheidend ist, daß die Personen unmittelbare Organvertreter sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nach einhelliger Auffassung auch dann nicht, wenn das Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (BGH, II ZR 267/05 - Beschl. v. 08.01.2007, Gründe 1. b.) mwN.; BAG, 6 AZR 1045/06 - Urt.v. 25.10.2007, 22).


III.Leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG

1. Nach § 14 II KSchG ist bis auf § 3 KSchG das KSchG auf leitende Angestellte anwendbar, soweit diese Personalverantwortung haben (z.B. BAG, 6 AZR 47/05 - Urt.v. 09.02.2006, Rn. 27); § 9 jedoch leicht modifiziert.

Der Begriff Geschäftsführer ist etwas zweideutig. Soweit es sich um einen Geschäftsführer einer GmbH und damit um deren gesetzlichen Vertreter handelt, fällt dieser schon unter Abs. 1. Abs. 2 ist damit bereits konsumiert.

Ihnen ist damit nur das Einspruchsrecht beim Betriebsrat genommen (§ 5 III BetrVG. Eine selbständige Einstellungsbefugnis i.S.d. § 14 II KSchG ist aber nicht gegeben, wenn diese dem Angestellten (Chefarzt) nur im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis zusteht (BAG, Urt.v.18.11.1999-2 AZR 903/98).

Dem Arbeitgeber ist es auch leichter, einen Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG zu stellen, da er diesen nicht begründen muß. Der Grund ist darin gegeben, daß mit der Kündigung das notwendige Vertrauensverhältnis zw. dem Arbeitgeber und dem leitenden Angestellten gestört ist.

Dies stellt eine Beweiserleichterung dar, wärend ein Antrag des leitenden Angestellten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin nach § 9 KSchG begründet werden muß.

Die fehlende Begründungspflicht kann allerdings dann zu Schwierigkeiten führen, wenn das Gericht die Höhe der Abfindung begründen muß.

2. Auch wenn das KSchG weitgehend auch auf leitende Angestellte anwendbar ist, ist doch deren Funktion im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung.

So kann ihre Stellung bei krankheitsbedingter Kündigung insoweit erhöhte Bedeutung erlangen, da auf Grund der Position eine betriebliche Ablaufstörung viel schneller, mit schwerwiegenden Folgen, eintreten kann. Selbiges gilt auch für verhaltensbedingte Kündigungen, da zw. den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 11.01.2011, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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