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AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (Regelung seit 12.12.2006)
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,

2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,

3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,

4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,

5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Erste Änderung des AGG (BGBL 56, Inkraft: 12.12.2006)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Entwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/1936 aus 23 Juni 2006:


Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/1936) enthält nur den Artikel 1, der das Betriebrentengesetz ändert. Artikel 8 Absatz 1 (Änderung der §§ 10 und 20 AGG) wurde erst durch den 11. Ausschuss vom Bundestag eingeführt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 16/3007).




B. Bericht des Rechtsausschusses (11. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/3007 aus 18.Oktober 2006


1. Entwurf des Rechtsausschusses:


Der 11. Ausschuß des Bundestages beschloß den § 10 AGG wie folgt zu ändern:

Artikel 8

Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen

(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.


2. Begründung des Rechtsausschusses:


Zu Artikel 8 (Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen):

Artikel 8 dient der Bereinigung von Redaktionsversehen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 aufgetreten sind. Die vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2006 (BR-Ds. 466/06) beschlossenen Änderungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind nicht in allen Bereichen berücksichtigt worden.

Zu Absatz 1 (Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 10)
:

Bei der Änderung des § 10 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an § 2 Abs. 4. Nach dieser Norm gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die Nummern 6 und 7 des § 10 laufen leer und sind deshalb zu streichen.




C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 12.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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