Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (Regelung seit 01.01.2001)
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Nach § 130 II BGB bleibt eine Willenserklärung auch nach dem Tod oder der Geschäfstunfähigkeit der Erklärenden wirksam. Nach § 153 BGB kann eine solche Willenserklärung auch weiterhin angenommen werden. Die Annahme hat gegenüber den gesetzlichen Erben oder dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. So kann eine Vorkaufsverpflichtete ein Vertragsangebot für ihr Grundstück machen, welches erst nach ihrem Tod wirksam angenommen wird (BGH 3.12.99 V ZR 329/98, nach OLG Schleswig; NJW 2000 S. 1033-1034; BGH-free).

2. Die Bestimmung greift aber nicht ein, wenn dem ein anderer Wille des Antragenden entgegensteht. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn z.B. persönliche Leistungen angeboten worden sind. Auf die Erkennbarkeit des Annahmeempfängers kommt es dabei nicht an, was aber umstritten ist. Kommt der Vertrag auf Grund des Todes oder der Geschäfstunfähigkeit nicht zustande, steht dem Annehmenden ein Ersatzanspruch entsprechend § 122 BGB auf negatives Interesse zu (siehe Einführung zu § 249 BGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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