Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
1. Der neue Antrag durch verspätete Annahme kann durch Erfüllung der Leistung oder durch die Annahme der Gegenleistung angenommen werden. Bei geringer oder erkennbar unverschuldeter Verspätung, kann auch bloßes Schweigen eine Annahme des neuen Antrages darstellen.

2. Eine Annahme mit Änderung gilt als Ablehnung mit einem neuen Antrag. Die Wirkung tritt ein, ohne daß dies dem Erklärenden bewußt sein muß. Ob die Annahme gegenüber dem Antrag Änderungen enthält ist durch Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln. § 150 II BGB greift z.B. bei der Änderung des Preises ein oder Beifügung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Das Schweigen auf die Beifügung der AGB bedeutet vor allem im nichtkaufmännischen Verkehrt, auch bei Vertragsdurchführung, keine Zustimmung. Im kaufmännischen Verkehr ist dagegen in der Vertragsdurchführung eine Annahme der gegnerischen AGB zu sehen, wenn deren Einbeziehung in den Vertrag nicht widersprochen worden ist. Bei sich widersprechenden AGB ist teilweise Dissens (§ 154 BGB) anzunehmen, wenn der Vertrag von den Parteien durchgeführt wird. Die Bitte um bessere Vertragsbedingungen greift gilt nicht als Änderung. Die Annahme des neuen Angebotes kann nach § 151 BGB durch Bewirkung der Leistung oder ähnliches erfolgen. Bloßes Schweigen stellt i.d.R. keineAnnahme des neuen Angebotes dar (siehe Einführung zu § 116 BGB). Eine Annahme ist in diesem Fall nur anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben nach § 242 BGB eine ausdrückliche Ablehnung geboten war, z.B. bei nur unwesentlichen Änderungen des Antrages.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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