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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 25 Kündigung in Arbeitskämpfen (Regelung seit 27.09.1969)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 12.12.2010
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Ãœberblick zum Thema
I. Allgemeines und Anwendbarkeit


Die Vorschrift ermöglicht(-e?) dem Arbeitgeber in Arbeitskämpfen die suspendierende und lösende Aussperrung. Weitere kollektive Maßnahmen sind dem Arbeitgeber verwehrt.

Die Vorschrift hat vollständig bzw. zumindest nahezu vollständig seine Bedeutung verloren, weil das BAG seit 1955 nicht mehr die individualrechtliche Arbeitskampftheorie sondern die Suspendierungstheorie vertritt.


II. Lösende Aussperrung


Die suspendierende Aussperrung steht dem Arbeitgeber u.U. als Angriffsmittel in Arbeitskämpfen zur Verfügung, wärend die lösende Ausperrung nur als Verteidigungsmaßnahme gegen Arbeitskämpfe zulässig ist.

Die lösende Aussperrung stellt zwar keine Kündigung i.S.d. § 25 KSchG dar, doch führt sie wie eine Kündigung zunächst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies steht auch nicht im Widerspruch mit dem möglichen Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung des Arbeitskampfes, da dem Begriff der Aussperrung eine Wiedereinstellungsverpflichtung immanent ist. EInstellen kann man aber nur jemanden, der nicht bereits eingestellt ist.

Natürlich, das zur Abrundung, kann der Arbeitgeber auch bei einer Abwehraussperrung von der milderen suspendierenden Wirkung Gebrauch machen.

Beide Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dem Arbeitnehmer steht dagegen ein Sonderkündigungsrecht zu.


III. Rechtswidrige Arbeitskämpfe


Bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen der lösenden Aussperrung und einer Kündigung. Bei letzterem ist das Arbeitsverhältnis entgültig wegen Verletzung der Arbeitspflichten aufgelößt.

Dasselbe gilt bei rechtswidrigen Exzessen aus eigentlich rechtmäßigen Streiks.

In diesen beiden Fällen dürfte das KSchG aber anwendbar sein.


IV. Herausgreifende Einzelkündigung


Eine herausgreifende Einzelkündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer einzelnen Arbeitnehmern die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik nachgewiesen und sie vergeblich zur Arbeit aufgefordert hat.

Dies hat aber nach der Rechtssprechung des BAG nur noch für Arbeitnehmer Bedeutung, welche sich bei einem rechtswidrigen Streik besonders hervorgetan haben.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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